Re:2 stellv. Vorsitzende möglich? vor 4 Jahren, 5 Monaten
Lieber Björn,
Es ist immer empfehlenswert eine zusätzliche Vertretungsregelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats zu beschließen.
Falls nämlich beide - Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende - verhindert wären, wird die Frage spannend, an wen sich die Arbeitgeberin mit Mitteilungen für den Betriebsrat wenden kann. Sie kann dann dann jedes Betriebsratsmitglied in Anspruch nehmen. Hier sind Fehler und Fristversäumnisse vorprogrammiert.
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Vertretungsregelung
Im Falle der Verhinderung, sowohl der Betriebsratsvorsitzenden als auch ihrer Stellvertrete-rin werden die Aufgaben der Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 26 BetrVG in folgender Rei-henfolge von folgenden Betriebsratsmitgliedern wahrgenommen:
Dieser Teil der Geschäftsordnung - der Arbeitgeberin mitgeteilt, zwingt sie, sich an die vom Betriebsrat beschlossene Vertretungsregelung zu halten
(deswegen bekommt sie jedoch nicht unsere gesamte Geschäftsordnung. Schließlich hat die Arbeitgeberin kein Kontrollrecht über die Tätigkeit und das innere Funktionieren des Betriebsrats